Elektronische Bereitstellung von Kassenbelegen

Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kassengesetz in Kraft getreten, welches nun
zur elektronischen Belegausgabe verpflichtet. Vereinfacht gesagt heißt
das, dass jeder Kunde bei Verwendung einer elektronischen Kasse einen Beleg
erhalten muss, unabhängig vom Rechnungsbetrag oder der Art des Kaufs.

Die Belegausgabe selbst muss jedoch nicht unbedingt auf Papier erfolgen. Es
steht dem Unternehmer frei zu entscheiden, ob er den Beleg dem Kunden auf Papier
oder digital zur Verfügung stellt. Dementsprechend wurde nun auch der Anwendungserlass
der Abgabenordnung erweitert. Zunächst muss die elektronische Bereitstellung
des Belegs unter Zustimmung des Kunden erfolgen. Dieses kann formlos oder auch
konkludent geschehen. Unter Bereitstellung ist zu verstehen, dass dem Kunden
die Möglichkeit gegeben wurde, den Beleg elektronisch entgegenzunehmen.

Der Beleg muss elektronisch erstellt und gespeichert werden. Nicht ausreichend
ist es, wenn er nur am Display der Kasse zu sehen ist und dem Kunden die Möglichkeit
verwehrt bleibt, seinen Beleg mitzunehmen. Die elektronische Belegausgabe hat
in einem Standardformat zu erfolgen (z .B. JPG oder PDF). Wie der Beleg an den
Kunden übermittelt wird, kann unterschiedlich gehandhabt werden. Demnach
ist eine Übermittlung durch QR-Code, E-Mail, Link zum Download oder auf
ein Kundenkonto zulässig.

Prämien zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Mit dem Maßnahmenpaket "Ausbildungsplätze sichern" will
die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt
abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Betriebe in den Jahren
2020 und 2021 unterstützt werden.

Gefördert werden KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung
in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten
praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
Hierfür stellt die Bundesregierung eine Prämie für Ausbildungsbetriebe
wie folgt zur Verfügung:

  • Für den Erhalt ihres Ausbildungsniveaus bekommen Betriebe, die besonders
    von der Corona-Pandemie betroffen sind, eine Prämie in Höhe von
    2.000 € für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen
    Ausbildungsvertrag (nach Abschluss der Probezeit). Als besonders betroffen
    gelten KMU, die in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen
    Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder deren Umsatz in den Monaten
    April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April
    und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet
    worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
  • Erhöhen Unternehmen ihr Ausbildungsplatzangebot, erhalten sie (nach
    Abschluss der Probezeit) eine Prämie von 3.000 € für jeden
    gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
  • Werden Auszubildende von Betrieben übernommen, die Insolvenz anmelden
    mussten, erhalten übernehmende Betriebe eine Prämie von 3.000 €
    pro aufgenommenen Auszubildenden. Diese Unterstützung ist befristet bis
    zum 30.6.2021.
  • Ebenfalls bis 30.6.2021 werden Betriebe gefördert, die Auszubildende
    übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung durch die Auswirkungen der
    Corona-Pandemie übergangsweise nicht fortsetzen können.
  • Melden Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise
    fortsetzen, für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit
    an, werden sie besonders unterstützt. Die Förderung beträgt
    hier 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem
    der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % hat. Diese Unterstützung
    ist befristet bis zum 31.12.2020.