Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Die Corona-Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen nur geschätzt werden konnten. Eine eventuelle Überkompensation ist daher zurückzuzahlen. Das macht es erforderlich, dass die Steuerpflichtigen die Berechnung anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vornehmen.

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung: Es wird nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert wird.

Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Für den Ansatz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Dieser Grundsatz gilt auch für Zahlungen/Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen.

So ist ein Vorziehen der Rückzahlung in das Kalenderjahr 2020 nicht möglich, wenn die Rückzahlung in 2021 oder in 2022 geleistet wurde oder wird. Sie ist nur in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig, in dem sie geleistet worden ist.

Abschreibung eines Firmenwagens bei Betriebsaufgabe

Investitionsabzugsbeträge (IAB) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen gebildet werden. Erfüllt der Unternehmer diese im Nachhinein doch nicht, ist der IAB wieder rückgängig zu machen.

Das Gesetz schreibt vor, dass das Wirtschaftsgut neben dem Jahr der Anschaffung/Herstellung auch im ganzen darauffolgenden Wirtschaftsjahr (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden muss. Sollte es sich bei dem Folgejahr jedoch durch die Betriebsaufgabe um ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln, kann die Voraussetzung anscheinend nicht erfüllt werden. Zu dieser Problematik hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.7.2021 eine Entscheidung getroffen.

Der Fall landete vor dem BFH, weil eine Unternehmerin einen Pkw für ihr Einzelunternehmen kaufte, einen IAB sowie die Sonderabschreibung geltend machte, im darauffolgenden Jahr den Betrieb jedoch aufgab. Das Finanzamt änderte daraufhin die entsprechenden Einkommensteuerbescheide der betroffenen Jahre. Es erkannte den IAB und die Sonderabschreibung steuerlich nicht an, weil das Wirtschaftsgut nicht über das gesamte Folgejahr mindestens fast ausschließlich betrieblich genutzt wurde und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Auffassung nicht erfülle.

Der BFH entschied anschließend jedoch zum Vorteil der Steuerpflichtigen. Durch die Betriebsaufgabe wird das Ende des Wirtschaftsjahres nur vorgezogen, sodass die Unternehmerin das Wirtschaftsgut quasi das gesamte Wirtschaftsjahr über genutzt hat. Allerdings muss trotzdem eine tatsächlich überwiegende betriebliche Nutzung vorliegen. Die Sonderabschreibung und der IAB sind dann auch im Fall einer Betriebsaufgabe nicht rückgängig zu machen.

Zeitpunkt für Beginn und Beendigung eines Hochschulstudiums

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Kindergeld. Sofern das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht der Anspruch grundsätzlich weiterhin, wenn es seine Erstausbildung absolviert oder es sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, diese Übergangszeit aber nicht länger als 4 Monate dauert.

Im Fall eines Hochschulstudiums ist dabei der Zeitpunkt von Anfang und Ende des Studiums maßgebend. Wie diese definiert werden, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7.7.2021 entschieden. Im Urteilsfall studierte die Tochter im Master an einer Universität und bewarb sich währenddessen für einen folgenden anderen Studiengang. Als die Familienkasse einige Zeit später erfuhr, dass die Tochter den ersten Studiengang bereits beendet und auch schon längst die Abschlussnoten erhalten hatte, sollte die Mutter das zu viel gezahlte Kindergeld zurückzahlen. Damit war sie nicht einverstanden. Der BFH sah dies jedoch anders und entschied zu Ungunsten der Mutter.

Danach beginnt eine Berufsausbildung nicht schon mit der Bewerbung für das Studium, sondern erst mit dem tatsächlichen Beginn der Ausbildungsmaßnahmen. Ein Studium gilt dann als beendet, wenn den Studierenden sämtliche Prüfungsergebnisse schriftlich bekannt gegeben worden sind bzw. sie in der Lage waren, eine solche Bestätigung anzufordern, z. B. über ein Online-Portal der Hochschule. Maßgebend ist dabei das frühere Ereignis. Auch wird die Übergangszeit von 4 Monaten nicht durch die Bemühungen um eine Ausbildung verlängert, sondern richtet sich nach tatsächlicher Beendigung der alten und tatsächlichem Beginn der neuen.

Leistungsaustausch bei Ausfallhonorar

Um von einem steuerbaren Umsatz im umsatzsteuerlichen Sinne ausgehen zu können, muss zwingend ein Leistungsaustausch vorliegen. Das ist der Fall, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen Leistung und entsprechendem Entgelt vorliegt, wie bei einem Vertrag in dem Entgelt und Leistungs- bzw. Lieferumfang klar geregelt sind. Wie es sich dabei mit einem Ausfallhonorar verhält, musste dagegen der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Ein selbstständiger Architekt schloss mit seinem Auftraggeber einen Vertrag über mehrere Posten. Einige davon waren bereits ausgeführt, als der Auftraggeber den Vertrag kündigte. Der Architekt erhielt ein Honorar für die ausgeführten Leistungen und dazu ein Ausfallhonorar. Das reguläre Honorar erklärte er als steuerpflichtigen, das Ausfallhonorar dagegen als nicht steuerbaren Umsatz. Aufgrund einer Außenprüfung widersprach das Finanzamt dieser Behandlung. Bei dem Ausfallhonorar handele es sich um eine Gegenleistung für den Verzicht auf die Erfüllung des Vertrags, die deshalb einem Leistungsaustausch entspricht und damit als steuerpflichtig zu beurteilen ist.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung wieder zurückgewiesen. Darüber, ob eine Zahlung als Entgelt für eine Leistung angesehen werden kann, muss durch eine individuelle Entscheidung über die richtige Zuordnung getroffen werden. Maßgebend dabei ist auch, was die beteiligten Parteien tatsächlich vereinbaren wollten, sofern es aus dem Vertrag nicht eindeutig erkennbar ist, wie in dem vorliegenden Fall.

Überhöhte Verzinsung eines Gesellschaftsdarlehens als vGA

Sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zeichnen sich dadurch aus, dass die Gesellschaft einem Gesellschafter einen geldwerten Vorteil zukommen lässt. Dieser Vorteil besteht in Abweichungen vom üblichen Marktwert, die durch das Gesellschaftsverhältnis begründet sind. Inwieweit eine hohe Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA gilt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil v. 18.5.2021 zu entscheiden.

Im entschiedenen Fall nahm eine inländische GmbH bei ihrer Alleingesellschafterin ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen im Jahr 2012 auf, das mit 8 % p. a. verzinst wurde. Die Alleingesellschafterin nahm bei ihren Gesellschaftern zu identischen Konditionen (8 % und unbesichert) in gleicher Höhe ein Darlehen auf. Daneben erhielt sie ein Bankdarlehen, welches mit ca. 5 % verzinst wurde, aber vollumfänglich besichert war. Das Finanzamt beurteilte die Differenz in Höhe von 3 % als vGA.

Der BFH urteilte, dass der angestellte Fremdvergleich zur Feststellung einer vGA nicht ausreicht. Dadurch, dass das Gesellschafterdarlehen nachrangig und unbesichert ist, kann es nicht mit einem vorrangigen, besicherten Darlehen verglichen werden. Ein fremder Dritter würde diese ebenso unterschiedlich behandeln. Er würde nicht nur die aktuelle Vermögenssituation seines Schuldners bedenken, sondern auch dessen zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. In dieser Hinsicht liegt es nahe, dass er durch die fehlenden Sicherheiten und die Nachrangigkeit des Darlehens einen höheren Zinssatz für seine Überlassung fordern könnte, als ein abgesicherter Darlehensgeber.

TERMINSACHE: Künstlersozialabgabe bis 31.3.2022 anmelden

Nimmt ein Unternehmen künstlerische Leistungen in Anspruch, sind diese i. d. R. der sog. Künstlersozialabgabe zu unterwerfen. Um der Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen auch in der schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, bleibt der Abgabesatz auch 2022 bei 4,2 % stabil.

Abgabepflichtige Unternehmen müssen selbst die Künstlersozialkasse (KSK) informieren und die hierfür gezahlten Entgelte eines Jahres – spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres – anhand einer Jahresmeldung übermitteln. Darauf erfolgt die Abrechnung der KSK des Vorjahres.

Bitte beachten Sie! Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt, die nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldungen berichtigt werden kann. Die Verletzung der Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

TERMINSACHE: Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2022 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2022 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2021 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen hatten. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch die Coronabedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.

Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, wird die Grundsteuer in Höhe von 50 % erlassen.

Verwahrentgelt auf Girokonten

In den letzten Jahren sind die Zinsen für Bankguthaben immer weiter gesunken und liegen teilweise bei 0 %. Vor diesem Hintergrund stellen einige Banken und Sparkassen ihren Kunden sog. Verwahrentgelte für Einlagen in Rechnung.

Mehrere Landgerichte kamen in ihren Urteilen jedoch zu der Entscheidung, dass die Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Girokonten den Kunden unangemessen benachteiligen und daher unzulässig sind. Das Landgericht Düsseldorf hat am 22.12.2021 in einem Fall entschieden, in dem eine Bank 0,5 % pro Jahr auf Einlagen über 10.000 € berechnete. In dem vom Landgericht Berlin am 28.10.2021 entschiedenen Fall berechnete eine Bank 0,5 % pro Jahr auf Einlagen über 25.000 € bei Girokonten und über 50.000 € bei Tagesgeldkonten.

Die beiden Urteile sind nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie höhere Instanzen die Erhebung von Verwahrentgelten beurteilen.

Betriebsschließungsversicherung bei Betriebseinschränkung infolge COVID-19

In einem vom Thüringer Oberlandesgericht am 17.12.2021 entschiedenen Fall durfte ein Hotel infolge der vom Landratsamt Wartburgkreis erlassenen Allgemeinverfügung vom 19.3.2020 in der Zeit vom 19.3.2020 bis zum 15.5.2020 keine Übernachtungen für touristische Zwecke anbieten. Aus dem zwischen der Hotelunternehmerin und einer Versicherung bestehenden Versicherungsvertrag, der sich auch auf Betriebsschließungsschäden erstreckt, verlangte sie eine Zahlung von 64.000 €.

Das Thüringer Oberlandesgericht kam zu dem Urteil, dass die Unternehmerin auf Grundlage des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Anspruch auf die Zahlung hat. Der Versicherungsfall war nicht eingetreten. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen nämlich eine Leistungspflicht des Versicherers nur vor, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb bzw. eine Betriebsstätte schließt oder ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörigen erlässt.

Ein solcher Fall lag hier nicht vor, weil der Hotelbetrieb nicht insgesamt untersagt wurde und weiterhin Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken, z. B. für Geschäftsreisende, erlaubt waren. Der Anteil der Buchungen für geschäftliche Zwecke lag 2019 bei ca. 58 % und 2018 bei 56 %. Daher war auch nicht von einer faktischen Betriebsschließung durch das behördliche Teilverbot auszugehen.

Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 19.1.2022.

Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn umfasst nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass – wie im entschiedenen Fall – die Studienordnung von einer privaten staatlich anerkannten Universität erlassen wurde.