Beweislast bei Flugverspätung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht dem Fluggast nach der FluggastrechteVO ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr eintrifft. Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.

Für den Fluggast ist regelmäßig nicht ohne Weiteres zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt nach der Landung eine Tür des Flugzeugs geöffnet und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet worden ist. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.

Im einem vom BGH am 9.9.2021 entschiedenen Fall genügte die Fluggesellschaft dieser Darlegungslast, indem sie unter Vorlage eines Auszugs aus dem Bordbuch den Zeitpunkt der Landung (18:14 Uhr) und des Erreichens der Parkposition (18:20 Uhr) dargelegt und gestützt auf diese Angaben vorgetragen hat, die Tür sei unmittelbar danach, jedenfalls vor 18:25 Uhr geöffnet worden. Die ursprüngliche Ankunftszeit sollte 15:25 Uhr sein.

Einseitiger Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz

Handelt es sich bei den zu erbringenden Arbeiten um solche, die nur ein Meisterbetrieb hätte vornehmen dürfen, führt eine fehlende Meistereigenschaft nur zu einem einseitigen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG), der nicht die Nichtigkeit des Vertrags nach sich zieht.

Die Annahme der Nichtigkeit im Falle eines einseitigen Verstoßes würde nämlich zu der nicht hinnehmbaren Konsequenz führen, dass der Besteller einer Werkleistung weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte, wenn sich nachträglich ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG herausstellt.

Aufhebungsvertrag auch ohne Bedenkzeit

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt, noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 24.2.2022 wird die Entscheidungsfreiheit eines Arbeitnehmers nicht verletzt, wenn der Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet wird und der Arbeitnehmer über die Annahme deswegen sofort entscheiden muss.

Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Diese Staffelung wird beibehalten und die Pflegekommission hat sich nun einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Danach steigen die Mindestlöhne ab dem 1.9.2022 in 3 Schritten:

Pflegehilfskräfte Qualifizierte
Pflegehilfskräfte
(mind. 1-jährige Ausbildung)
Pflegefachkräfte
ab 1.9.2022 13,70 € 14,60 € 17,10 €
ab 1.5.2023 13,90 € 14,90 € 17,65 €
ab 1.12.2023 14,15 € 15,25 € 18,25 €

Die Pflegekommission empfiehlt außerdem für Beschäftigte in der Altenpflege mit einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus (2022 – 7 Tage; 2023 und 2024 – jeweils 9 Tage).

 Elektronischer Abruf einer AU für Arbeitgeber verzögert sich

Seit dem 1.1.2022 läuft die Testphase des elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungsverfahrens (eAU) durch die Arbeitgeber. Geplant war, dass dies ab dem 1.7.2022 für alle Arbeitgeber verpflichtend sein sollte. Am 18.2.2022 hat der Deutsche Bundestag jedoch eine Verlängerung der Testphase bis mindestens 31.12.2022 beschlossen. Somit kommt die eAU für die Arbeitgeber verpflichtend frühestens zum 1.1.2023.

Vorfahrt eines Busses bei Abfahrt von einer Haltestelle

Ein Fahrzeug muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt. Fährt ein Linienbus aber von einer Haltestelle ab, müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nötigenfalls warten.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied am 10.10.2021 zu folgendem Sachverhalt: Im November 2019 wollte ein Autofahrer an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren. Während des Vorbeifahrens fuhr der Bus auf die Fahrbahn und es kam zu einem Zusammenstoß. Der Schaden betrug ca. 10.000 €. Der Busfahrer behauptete den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte dieses aber nicht beweisen.

Die Richter entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss. Die StVO schränkt zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, sodass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist. Dafür muss der Fahrer des Busses aber den Blinker rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen.

RUNDSCHREIBEN – Überbrückungshilfe IV: Antragsfrist kann nicht verlängert werden

Sehr geehrte Mandanten,

in der Anlage übersenden wir Ihnen unser Rundschreiben zum Thema „Überbrückungshilfe IV: Antragsfrist kann nicht verlängert werden“ zu Ihrer Information.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christina Matzpreiksch

Sekretariat

S&P Steuerberatungsgesellschaft mbH Dresden

Atrium am Rosengarten

Hoyerswerdaer Straße 5

01099 Dresden

Tel.: 0351-8668633

Fax: 0351-8668666

Mail: christina.matzpreiksch@sup-steuerberatung-dresden.de

Reform der Grundsteuer zum 1.1.2025

Zum 1.1.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln. Damit verliert der Einheitswert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.

Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden ein eigenes Grundsteuermodell an.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt (FA). Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das FA den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid i. d. R. an den Eigentümer gesendet wird.

Bitte beachten Sie! Entscheidend für alle Angaben, die Grundstückseigentümer dem Finanzamt übermitteln, ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022. Grundstückseigentümer mussten allerdings nicht bereits zum 1.1.2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Anmerkung: Wer die Feststellungserklärung nicht selbst erstellen und elektronisch übermitteln will, kann dies auch über seinen Steuerberater vornehmen lassen.

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Die Corona-Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen nur geschätzt werden konnten. Eine eventuelle Überkompensation ist daher zurückzuzahlen. Das macht es erforderlich, dass die Steuerpflichtigen die Berechnung anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vornehmen.

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung: Es wird nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert wird.

Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Für den Ansatz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Dieser Grundsatz gilt auch für Zahlungen/Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen.

So ist ein Vorziehen der Rückzahlung in das Kalenderjahr 2020 nicht möglich, wenn die Rückzahlung in 2021 oder in 2022 geleistet wurde oder wird. Sie ist nur in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig, in dem sie geleistet worden ist.