Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder
ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
oder hergestellt worden sind,
statt der Absetzung für Abnutzung (AfA)
in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden
Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur
neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens
das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € angeschafft.
Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abgeschrieben
werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA
(linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 €
= 12.500 €. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500
€. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des
Restbuchwerts von 37.500 € =) 9.375 €. In den Folgejahren wird immer
vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs – im Beispielsfall von 28.125 €
– ausgegangen.

Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B.
im September 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für
die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht
werden.

Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung
auf 0 € kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr
zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung
größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann
nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden.

Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven
AfA in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut
– unter weiteren Voraussetzungen – ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch
genommen werden.

Anwendung des begünstigten Steuersatzes bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Im Rahmen der Einführung von Maßnahmen zur Entlastung von betroffenen
Unternehmen durch die Corona-Krise wurden insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung
des Gastronomiegewerbes eingeleitet. Dazu gehört auch die Senkung der Steuersätze
von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 als Leistungsdatum.

Bei den Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt der ermäßigte
Steuersatz von 5 % für sämtliche Speisen. Für Getränke gilt
der gesenkte Steuersatz in Höhe von 16 %. Zur korrekten Abführung
der Umsatzsteuer an das Finanzamt bei sog. "Kombiangeboten" wie z.
B. Büffet oder All-inclusive-Angeboten hat daher eine Aufteilung in Speisen
und Getränke zu erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium lässt mit Schreiben vom 2.7.2020 für
die Praxis eine Erleichterung zu. So kann beim zu versteuernden Anteil des Getränkes
aus dem Gesamtpreis von einem pauschalen Ansatz von 30 % ausgegangen werden.

Beispiel: Büffetpreis brutto 15 € in der Zeit vom 1.7. bis
31.12.2020
pauschaler Anteil Getränke 30 % = 4,50 €; USt-Anteil (4,50 €
/ 116 x 16 =) 0,62 €
pauschaler Anteil Speisen 70 % = 10,50 €; USt-Anteil (10,50 € / 105
x 5 =) 0,50 €

Eine ähnliche Regelung wurde auch für den Bereich der kurzfristigen
Vermietung geschaffen. Auch hier kann zur Vereinfachung von einem pauschalen
Anteil ausgegangen werden, wenn Pauschalangebote nicht begünstigte Leistungen
enthalten wie z. B. ein Frühstück. Hier beträgt die Pauschale
jetzt 15 % (statt 20 %) vom Gesamtpreis.

Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice

Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung
des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht
für das Homeoffice.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus
dem Home­office zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein
Arbeiten im Home­office vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung
nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer
die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr
in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine "unangemessene
Benachteiligung" und somit als Verstoß gegen das "gesetzliche
Leitbild des Weisungsrechts" aufgefasst werden kann.

Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht
in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer
von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung
hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren
Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen
wurde.

Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen
Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte
Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause
des Arbeitnehmers möglich ist.

Einführung der Grundrente zum 1.1.2021

Am 3.7.2020 hat der Bundesrat der Grundrente zugestimmt, sie wird nun zum 1.1.2021
eingeführt. Voraussetzung für den Anspruch auf Grundrente sind mindestens
33 Jahre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, die unterdurchschnittlich
vergütet wurde. Berücksichtigung finden auch Kindererziehungs- und
Pflegezeiten.

Die Höhe des Zuschlags der Grundrente bemisst sich an den erworbenen Entgeltpunkten.
Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 % und 80 %
des Durchschnittsverdienstes liegen.

Anmerkung: Eine Beantragung der Grundrente ist nicht erforderlich. Sie
wird durch eine automatisierte Einkommensprüfung gewährt.

Rückkehr aus einem Corona-Virus-Risikogebiet

Trotz der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie
verbringen viele den Urlaub in ihrem Wunschland. Viele Unternehmen sehen es
jedoch nicht gern, wenn die Mitarbeiter ihren Urlaub in einem sog. Risikoland
buchen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch keinen Einfluss auf die
Urlaubsplanung des Reiselandes seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist jedoch
verpflichtet mitzuteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risiko-Gebiet
aufgehalten hat und ob er Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht
steht oder bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.

In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Urlaubsrückkehrer
– auch ohne Corona-Symptome – untersuchen lässt, bevor er an seinen Arbeitsplatz
zurückkehrt.

Bitte beachten Sie! Abhängig von den Regelungen der einzelnen Bundesländer
müssen Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst 14 Tage in häusliche
Quarantäne. Die genauen Regelungen finden sie in den Corona-Verordnungen
der jeweiligen Bundesländer.

Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, Regelungen für einen
Rückkehr-Prozess festzulegen. Hier könnte z. B. der Arbeitnehmer in
einem Rückkehr-Formular erklären, ob und in welchem Risikogebiet er
sich während seines Urlaubs aufgehalten hat.

Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung
besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne
begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen,
dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Homeoffice. Ist
das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne
aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.

Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum
Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft
gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen
Lohnfortzahlungsanspruch.

Kündigung während der Kurzarbeit nicht ausgeschlossen

Wird in einem Unternehmen Kurzarbeit geleistet, so spricht dies dafür,
dass die Betriebsparteien nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und
nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf ausgehen. Entfällt
die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit
betroffene Arbeitnehmer aufgrund später eingetretener Umstände oder
veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen
auf Dauer, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis
für eine Kündigung bestehen.

An die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung werden hier hohe
Anforderungen gestellt. So kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis
regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die
Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung voll ausgeschöpft hat und gleichwohl
noch ein Beschäftigungsüberhang besteht.

Ein Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann sich aber auch daraus
ergeben, dass sich eine im Betrieb tatsächlich umgesetzte unternehmerische
Organisationsentscheidung auf die Anzahl der verbliebenen Arbeitsplätze
auswirkt. Unternehmerische Entscheidungen sind von den Gerichten nicht auf ihre
sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen,
sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder
willkürlich sind. Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung
tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis
für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist.

Neuregelungen der EU-Entsenderichtlinie

Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsendet werden, verdienen häufig
weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen
im EU-Entsendegesetz soll sich das ändern.

Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie soll dafür
sorgen, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort
gibt und dass ausländische Arbeitnehmer künftig stärker als bislang
von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren. Hier die Neuregelungen
im Überblick:

  • Entsandte Arbeitnehmer haben nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn,
    sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
  • Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld
    sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen, sofern diese allgemein gezahlt werden.
  • Zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Zulage für Reise-,
    Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn
    angerechnet werden.
  • Der Arbeitgeber zahlt die Reisekosten, wenn er entsandte Arbeitnehmer im
    Inland dienstlich auf Reisen schickt.
  • Künftig gelten für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf
    Monaten grundsätzlich alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen.
    Eine Fristverlängerung um sechs Monate kann jedoch in begründeten
    Ausnahmefällen beantragt werden.
  • Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen,
    sodass die geplanten Regelungen nicht für Fernfahrer gelten.

Anmerkung: Die Neuregelung ist am 30.7.2020 in Kraft getreten.

Verpflichtung des Verwalters zur Prüfung von Mängeln

Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Verwalter, Mängel an der
Wohnanlage festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu informieren.
Der Verwalter darf auf die ihm obliegende Unterrichtung zu möglichen Mängeln
am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung
über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten, weil die Wohnungseigentümer
"über den Stand der Dinge informiert" sind und "weitere
Maßnahmen hätten treffen können und müssen".

Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen,
aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an.
Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen,
ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter
diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend
unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen
sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es
ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen.

Neubestellung eines Verwalters in einer Eigentümerversammlung

Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten,
den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren
Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist
zukommen zu lassen.

Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der
für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig
für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage
zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen.
Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht
werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das
Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können,
ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft
zu verwalten.

Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern
und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern
die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten
der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl
bekannt zu geben.
Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für
das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern
unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen.

Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert,
kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig
sein.

Bei eigener Abstandsverletzung kein Abwehranspruch bei Abstandsverletzung des Nachbarn

In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall beanstandete ein
Grundstückseigentümer die erteilte Baugenehmigung für seinen
Nachbarn, da nach seiner Auffassung der geplante Bau gegen das Abstandsrecht
verstößt. Der Grundstückseigentümer hielt jedoch die Abstandsflächen
im selben Umfang ebenfalls nicht ein.

Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß
gegen Abstandsrecht stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar,
wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen
Abstandsrecht verstößt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt
es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen
gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen
und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung
zuzumuten. Die erteilte Baugenehmigung war daher korrekt.