Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte für 2021

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2021 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn
    sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 €
    verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
    höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 €
    berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
    85.200 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 80.400 € in
    den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von
    höchstens 7.100 € (aBL) bzw. 6.700 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290
    € (aBL) bzw. 3.115 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw.
    37.380 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4
% gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen:
Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

  • Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab
    2021 von 258 € auf 263 € monatlich (Frühstück 55 €,
    Mittag- und Abendessen je 104 €). Demzufolge beträgt der Wert für
    ein Mittag- oder Abendessen 3,47 € und für ein Frühstück
    1,83 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 237 €.
    Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
    Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
    Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren
    Beschäftigten.