Kein Herausgabeanspruch von Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung

Das OLG Hamm hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen,
wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich
zu behandeln sind.

Im November 2015 heirateten eine türkische Staatsangehörige und ein
deutscher Staatsangehöriger. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen.
Im April 2016 schlossen sie die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu
dieser religiösen Eheschließung ist der Frau seitens ihres Ehemanns
eine Brautgabe von 7.000 € versprochen worden. Zur Hochzeit bekam sie von
Gästen wertvolle Goldgeschenke umgehängt. Im Februar 2017 trennten
sie sich und im Mai 2019 war die Scheidung. Die Frau beanspruchte die Zahlung
der versprochenen Brautgabe von 7.000 € und die Herausgabe des anlässlich
der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes.

Das islamische Recht ordnet eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams
an die Braut an. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen
– worden ist, bedarf die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu
ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Hat
die Frau die Brautgabe noch nicht erhalten und wurde das Brautgabeversprechen
nicht notariell beurkundet, kann die Zahlung der Brautgabe nicht verlangt werden.
Werden der Braut bei der Hochzeit von den Gästen Gold und Schmuckstücke
"umgehängt", hat sie daran das Eigentum erworben und einen Anspruch
darauf.