Recht auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen
Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen
  Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h
  zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. 
Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos
  Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts,
  dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte
  befanden.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020
  zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
  Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte
  waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden.
  Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
  das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung
  entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang
  zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden,
  um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen,
  ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.

