Verlassen der Unfallstelle – Verlust des Kaskoschutzes

Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort,
ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren,
kann hierdurch die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden und dies zur Folge haben, dass
die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. Hierauf hat das Oberlandesgericht
Koblenz in seinem Beschluss vom 11.12.2020 hingewiesen.