Zweitunfall bleibt für fiktive Abrechnung des Erstschadens ohne Bedeutung

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall ein Schadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächst teilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt das unreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Ein weiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessen Haftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einen Restwertkäufer veräußert.

Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlung von 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Geschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteil erlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beiden Schadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfall erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereits geleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten, der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.

Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn das Fahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da das weitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschaden erhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigte durch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitere Schicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiver Schadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischen den in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück.