Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Baulärms am Urlaubsort

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) sprachen einem Urlauber einen
Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort zu, obwohl dieser
nach der Buchung vom Reiseveranstalter darüber informiert wurde
und die Reise antrat.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Urlauber buchten
eine 14-tägige Pauschalreise. Nach der Buchung wurden sie vom Reiseveranstalter
über die Durchführung umfangreicher Bauarbeiten neben dem gebuchten
Hotel informiert.

Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Baumaßnahmen jeden Tag von
7 Uhr bis in die Abendstunden durchgeführt wurden und sich die Lärmbelästigung
auf die gesamte Hotelanlage (incl. der Innenräume) auswirkte. Sie verlangten
daraufhin vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.

Das OLG gab den Urlaubern recht. Dabei war es laut den OLG-Richtern unerheblich,
dass der Reiseveranstalter über die Bauarbeiten nach der Buchung informiert
hatte, denn beim Abschluss des Vertrags waren alle davon ausgegangen, dass die
Urlauber im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest
nur mit solchem, mit dem jeder Reisende unter Umständen rechnen muss.

Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung

Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen
wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt
wurden, kann vom Vermieter die Durchführung derselben dennoch verlangen,
wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands des Objektes
eingetreten ist. Allerdings ist die Wiederherstellung des Anfangszustands
wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse der Mietvertragsparteien.

Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich
der unrenovierte Zustand, in dem sich die Wohnung bei Besichtigung und
Anmietung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instandhaltungspflicht, wenn sich
der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Davon
ist nach zwei vom Bundesgerichtshof am 7.8. und 8.8.2020 entschiedenen Fällen
auszugehen, wenn Renovierungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurückliegen.

Nach diesen Entscheidungen hat sich der Mieter allerdings nach Treu und
Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte)
zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer
Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands
der Wohnung bei Mietbeginn führt.

Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Bodenbelags

In einem vom Bundesgerichtshof am 26.6.2020 entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer
den Teppichboden gegen Fliesen ausgetauscht. Dadurch überschritt der Trittschallpegel
die maßgeblichen Grenzwerte.

Nach Auffassung des BGH ist ihm jedoch die Einhaltung der Mindestanforderungen
an den Trittschall zumutbar. Diese kann er durch vergleichsweise einfache Maßnahmen
erreichen, nämlich durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung
eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme
er ergreift, bleibt ihm überlassen.

Der vom Lärm gestörte Wohnungseigentümer kann die Einhaltung
der schallschutztechnischen Mindest-anforderungen auch dann verlangen, wenn
die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums – hier der Wohnungstrenndecke
– mangelhaft ist.

Anmerkung: Anders kann es nach dieser Entscheidung des BGH jedoch sein, wenn
bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der
Wohnungseigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat.

Absichtliche Angabe falscher Überstundenzahl rechtfertigt fristlose Kündigung

Dem Bundesarbeitsgericht lag zur Aufzeichnung und Angabe von Überstunden
folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: In einem Arbeitsvertrag war eine
wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Std. vereinbart. Geleistete Überstunden
wurden vom Arbeitnehmer notiert und vom Arbeitgeber entsprechend vergütet.
Ferner erhielt der Arbeitnehmer bis zur Ernennung zum Abteilungsleiter Erschwerniszuschläge.

Durch deren Wegfall fühlte er sich ungerecht behandelt und glich in den
Folgejahren die fehlenden Zuschläge mit dem Einreichen nicht geleisteter
Überstunden aus. Der Arbeitgeber bezahlte diese auch im guten Glauben.
Eine Jahresabschlussprüfung deckte die ungerechtfertigten Zahlungen aufgrund
nicht geleisteter Überstunden jedoch auf. Darauf kündigte der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Nach Auffassung des BAG muss der Arbeitgeber einer korrekten Dokumentation
der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt
er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllen
diese die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und
vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch
dar.

Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso
wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender
Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung
an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.
Damit war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Grundsätzlich sind Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu bewerten und somit
vergütungspflichtig. Diese Vergütungspflicht kann jedoch durch Tarifvertrag
ausgeschlossen werden.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall beinhaltete ein
Tarifvertrag u. a. folgende Regelung: "Ist infolge besonders starker Verschmutzung
oder aus gesundheitlichen Gründen eine sorgfältige Reinigung erforderlich,
so wird täglich eine bezahlte Waschzeit gewährt. Welche Gruppen der
Arbeitnehmer darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Waschzeit zu bemessen
ist und in welche Zeit sie zu legen ist, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt."
Eine Betriebsvereinbarung, die den o. g. Ausgleich für die Umkleidezeiten
usw. regelt, gab es nicht.

Die Richter des BAG kamen in diesem Fall zu der Entscheidung, dass die betroffenen
Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten hatten.

Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig

Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt
auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere
Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer, so die Richter des Hessischen
Landes-sozialgerichts in ihrem Urteil vom 2.7.2020.

Sie führten aus, dass Heimarbeiter Personen sind, die in eigener Arbeitsstätte
im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen
Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig
arbeiten. Die Heimarbeiter sind gemäß der sozialgesetzlichen Regelung
Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gilt
auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten.

Provisionen können das Elterngeld erhöhen

Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen
können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen,
wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens
weggefallen ist.

Dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts lag der nachfolgende Sachverhalt
zugrunde: Eine Steuerfachwirtin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben
ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 – 600
€, die lohnsteuerrechtlich vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug eingestuft
wurde. Die zuständige Elterngeldstelle bewilligte der Mutter deshalb Elterngeld,
ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen.

Die der Steuerfachwirtin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen
regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen sind materiell-steuerrechtlich
als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung
des Arbeitgebers steht nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich
die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung
der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie – wie hier aufgrund eines
nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – überholt ist.

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach drei Jahren Trennung möglich

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 20.3.2019 entschiedenen Fall waren
Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander
verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechtshängig
gewordene Scheidungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

In dem seit September 2017 rechtshängigen Verfahren hat der Ehemann die
vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Dieser Antrag wurde
abgelehnt, da nach Auffassung des zuständigen Gerichts die vorzeitige Aufhebung
der Zugewinngemeinschaft nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangt
werden kann.

Die BGH-Richter entschieden allerdings, dass das Verlangen nach vorzeitiger
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein an die Trennung und den Ablauf einer
mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften
noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache
im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines
berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Löschung positiver Bewertungen in einem Ärzteportal wegen Manipulationsverdachts

In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) am 27.2.2020 entschiedenen
Fall leitete ein Ärztebewertungsportal ein Prüfungsverfahren ein,
da sich bei der Bewertung eines Arztes der Verdacht einer Manipulation erhärtete.
Ergibt sich im Algorithmus, dass Bewertungen nicht verifiziert sind, werden
sie gelöscht.

Ein Zahnarzt, dessen positive Bewertungen teilweise entfernt wurden, war mit
der Löschung nicht einverstanden. Er wandte sich an das Portal und verlangte
die Darlegung des Algorithmus und Wiederherstellung der Bewertungen.

Das OLG entschied dazu, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist offenzulegen,
wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger,
also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen
funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis
des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden
seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten
entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes
Geschäftsmodell gefährden.