Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den biologischen Vater

Ein biologischer Vater ist nur dann berechtigt, die (rechtliche) Vaterschaft
des Ehemanns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt
hat, zu beseitigen, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem
rechtlichen Vater und dem Kind besteht.

Von einer solchen Bindung kann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater
für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt. Dem kann der
leibliche Vater nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2020
nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen
Kontakt zur Mutter des Kindes hatte und er mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung
für das Kind übernehmen wollte.

Kein Anspruch an Versicherung infolge Betriebsschließung im Zuge der Corona-Pandemie

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für
"nur die im Folgenden aufgeführten" Krankheiten und Krankheitserreger,
wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind,
besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen
Corona-Virus. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts
Hamm (OLG) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 15.7.2020.

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat am 18.2.2021 zwei ähnlich begründete
Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren
Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes
Baden-Württemberg schließen mussten. Die Gastronomen hatten bei unterschiedlichen
Versicherungsgesellschaften sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen.
Aufgrund von behördlich verordneter Betriebsschließung verlangten
sie Leistungen von den jeweiligen Versicherungen, die diese aber verweigerten.

In der Begründung führt das OLG aus, dass die Versicherungsbedingungen
jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge enthielten. Diese könnten
nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen
des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Die Regelungen sind für
einen durchschnittlichen gewerblichen Versicherungsnehmer nicht überraschend
und nicht intransparent.

Steuerliche Berücksichtigung eines Home-Office während der Corona-Pandemie

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen,
von zu Hause aus zu arbeiten. Der neue Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung
vom 20.1.2021 sieht nun vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Home-Office
anzubieten, wo immer es möglich ist.

Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine
Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen
unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeits-zimmer).
Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden,
zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten,
Müllabfuhr, Verwaltungs-kosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger,
Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.

Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich
bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich
oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen
Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter
Abzug der Aufwendungen in Frage.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpflichtige,
die im Home-Office arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle
Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem
mit einer steuerlichen Erleichterung rechnen können. So können sie
nunmehr für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen
Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 € geltend machen. Die Pauschale ist
auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt und wird in die
Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in
Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie: Fahrtkostenpauschalen während des Home-Office
können nicht geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich die Arbeitszeiten
im Home-Office zu dokumentieren und diese vom Arbeitgeber bestätigen zu
lassen.

Vereinfachung der Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung hat sich Mitte Januar 2021 auf eine Vereinfachung und Verbesserung
der Überbrückungshilfe III einigen können. Die wesentlichen Punkte
der Novellierung der Überbrückungshilfe III umfassen dabei:

  1. Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung,
    die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine
    Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen
    und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter
    Betroffenheit.
  2. Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November
    2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher
    vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich
    zulässig ist.
  3. Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher
    50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht
    nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt.
  4. Als erstattungsfähige Fixkosten gelten nun auch Wertverluste von unverkäuflicher
    oder saisonaler Ware der Wintersaison 2020/2021. Investitionen für die
    bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen
    in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.

Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten

Durch das Coronavirus entstehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden.
Die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten
wurden daher verlängert.

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen
Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse
Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern
stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren.
Darüber hinaus kann eine längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlung
vereinbart werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen
sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen
soll verzichtet werden.

Für Vollstreckungsschuldner, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich
negativ wirtschaftlich betroffen sind, gilt, dass bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen
abgesehen werden soll. Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge
im angegebenen Zeitraum durch Allgemeinverfügung regeln. Anträge auf
Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Bei der Nachprüfung
der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Für Anträge
auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub gelten die allgemeinen
Grundsätze und Nachweispflichten.

Steuerliche Verbesserung für Menschen mit Behinderungen

Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung
der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige
mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus entfallen
die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags
bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum
2021.

Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit Kosten, die zur
Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen,
steuerlich geltend zu machen. Sie können zwischen Einzelnachweisen oder,
zur Vereinfachung, zwischen einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die
Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 €
erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad
der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag
auf 7.400 €.

Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche
Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag
ebenfalls eine Pauschalierung erfolgen. Der Betrag wurde ebenfalls angehoben
und beträgt nun maximal 1.800 €. Der Betrag richtet sich am
Pflegegrad der zu pflegenden Person aus. Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht
werden, wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Das
Pflegegeld, dass Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind
empfangen, wird dabei nicht als Einnahme angerechnet.

Darüber hinaus wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale
eingeführt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 € von Menschen
mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung
von mindestens 70 und einer erheblichen Gehbehinderung in Anspruch genommen
werden.

Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
sowie für blinde und hilflose Personen gilt eine Obergrenze von maximal
4.500 € jährlich.
Die Pauschale gilt anstelle der bisher individuell
ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und ist unter Abzug der zumutbaren
Belastung zu berücksichtigen.

Kaufpreisaufteilung für die Gebäude-AfA

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft,
so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden,
nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt.
Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine "Arbeitshilfe
zur Kaufpreisaufteilung" vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung.
Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
14.8.2019.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil
an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig
anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem
Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA
mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige
so nicht akzeptierte.

Der BFH gab ihm Recht. Er stellte fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche
Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder
auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden.
Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag
zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln,
wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen.
Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden.
Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens
zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.

Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern konkretisiert

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer
bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können
sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten.

Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden
Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft
ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer
bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit
beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige
Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden.

Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der
Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht
befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn sie "einen
beherrschenden Einfluss auf die Geschicke einer Gesellschaft nehmen" können.

Dem Urteil vorangegangen war die Klarstellung im Fall einer mitarbeitenden
Mehrheitsgesellschafterin, die 70 % am Stammkapital der Gesellschaft hielt.
Die Geschäftsführertätigkeit übte eine andere Person aus.
Dieser war der Gesellschafterin weisungsgebunden. Um in der Gesellschaft Beschlüsse
durchzusetzen, waren laut Gesellschaftsvertrag 75 % der Stimmen aller Gesellschafter
erforderlich.

Unter dieser Voraussetzung war die Mehrheitsgesellschafterin außerstande,
ihren weisungsgebundenen Mitarbeiterstaus zu ändern. Nach Auffassung des
BSG besitzt sie somit nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Sozialversicherungspflicht. Sie gilt damit als sozialversicherungspflichtig
beschäftigt.

Wegfall der Steuerbefreiung nach Erbfall ohne zwingende Gründe für Aufgabe der Selbstnutzung

Vererbt der Erblasser sein Gebäude, welches er vorher bis zu seinem Tod
selbst genutzt hat, können die Erben i. d. R. von einer Steuerbefreiung
Gebrauch machen. Erbt der verbliebene Ehegatte das Gebäude und nutzt dieses
noch mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken, so wird auf den Erwerb keine
Erbschaftsteuer erhoben. Erben dagegen die Kinder das Gebäude, entsteht
nur dann keine Erbschaftsteuer, wenn das Gebäude für mindestens 10
Jahre von den Erben genutzt wird und die Wohnfläche zudem nicht mehr als
200 m² beträgt. Sollte es sich bei den Erben nicht um den Ehegatten
oder die Kinder handeln, so greift diese Steuerbefreiung nicht und der Erwerb
unterliegt der Besteuerung.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied am 8.1.2020 über den
rückwirkenden Wegfall dieser Steuerbefreiung. Eine Tochter erhielt von
ihrem verstorbenen Vater das selbstgenutzte bebaute Grundstück und bewohnte
dieses für einige Jahre. Die Mindestdauer von 10 Jahren wurde dabei jedoch
unterschritten. Das Haus wurde nach ihrem Auszug abgerissen. Daraufhin wurde
die bisher berücksichtigte Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt.
Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige. Der Abriss war wirtschaftlich notwendig,
eine umfangreiche Renovierung hätte sich nicht gelohnt. Zudem war es ihr
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich die Treppe ins Obergeschoss
zu nutzen, welches sie ausschließlich bewohnt hat.

Das FG sah es zwar als verständlich an, dass die Selbstnutzung durch die
vorliegenden Mängel des Gebäudes aufgegeben werden musste, ein zwingender
Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung ist es aber nicht. Auch der gesundheitliche
Zustand ist kein zwingender Grund, da die Nutzung für die Steuerpflichtige
bis zu dem Auszug trotzdem möglich war – so die Auffassung des FG.

Anmerkung: Das Urteil ist bislang jedoch noch nicht rechtskräftig,
da ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.