Recht auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h
zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos
Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts,
dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte
befanden.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020
zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte
waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden.
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung
entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang
zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden,
um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen,
ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.

Phishing-E-Mails über angebliche Corona-Hilfen der EU

Zurzeit kursieren u. a. Phishing-E-Mails mit einem falschen Antragsformular
für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische
Unternehmen, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam
angeboten werden.

Diese betrügerischen E-Mails, z. B. mit dem Absender deutschland@ec.europa.eu,
stammen nicht von der Europäischen Kommission. Reagieren Sie nicht auf
solche Phishing-E-Mails und öffnen Sie nicht den Anhang.
Überbrückungshilfen
in der Corona-Pandemie werden von Bund und Ländern gewährt, nicht
direkt von der Europäischen Union. Vertrauenswürdige Informationen
bietet die von der Bundesregierung eingerichteten Website "ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de".

Corona-Überbrückungshilfe unpfändbar

Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des
Landes NRW für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird,
ist jedenfalls bei summarischer Prüfung unpfändbar. Die zur Corona-Soforthilfe
in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist auch auf
die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar, so das Finanzgericht
Münster in einem Beschluss vom 22.10.2020.

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte für 2021

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2021 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn
    sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 €
    verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
    höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 €
    berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
    85.200 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 80.400 € in
    den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von
    höchstens 7.100 € (aBL) bzw. 6.700 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290
    € (aBL) bzw. 3.115 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw.
    37.380 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4
% gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen:
Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

  • Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab
    2021 von 258 € auf 263 € monatlich (Frühstück 55 €,
    Mittag- und Abendessen je 104 €). Demzufolge beträgt der Wert für
    ein Mittag- oder Abendessen 3,47 € und für ein Frühstück
    1,83 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 237 €.
    Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
    Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
    Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren
    Beschäftigten.

Die neue Überbrückungshilfe III mit der „Dezemberhilfe“ und der „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann
noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe
III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden
die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen
zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für
Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max.
50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung
möglich. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche
bzw. der Kultur.

Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert
Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären
Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen,
die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis
zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.

Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. "Neustarthilfe"
für Soloselbssttständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten
ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie
beträgt – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 5.000 € für
den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können
Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen)
Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart
im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf
Leistungen der Grund­sicherung u.Ä. angerechnet.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden
über das Jahresende hinaus bis zum 31.3.2021 verlängert. Der vereinfachte
Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach werden
z. B. Wohn- und Heizkosten voll anerkannt.

Des Weiteren wurde die Vermögensprüfung für 6 Monate ab Bewilligung
grundsätzlich ausgesetzt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte
erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben,
wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile,
die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen
Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für
Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler
GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung
mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht
als Betriebsausgaben an.

Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug
von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt
voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das
Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und
hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor
und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft,
liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor,
wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger
hingewiesen wird.